Über uns
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der Clubvorstand der Clubvorstand
Vertrag (Statuten) der Interessensgemeinschaft nach bürgerlichen Recht, kurz GbR genannt. § 1. Name und Sitz der Gemeinschaft nach bürgerlichen Recht: Die GbR führt den Namen "Club der Angestellten der ehem. Radio Austria" und hat seinen Sitz in 2440 Moosbrunn, Heideweg 1. Die GbR wird inhaltlich wie ein Verein geführt. Die Vertragspartner sind die Vorstandsmitglieder. § 2. Zweck der GbR: a) Ausübung von verschiedenen Sportarten, Gründung diverser Sektionen, sowie Durchführung von gemeinsamen Ausflügen. b) Die Pflege geselliger Zusammenkünfte; c) Die Veranstaltung von geselligen Unterhaltungen und Vorträgen § 3. Mittel zur Erreichung des Zweckes: 1. durch Mitgliedsbeiträge; 2. durch freiwillige Spenden und Sammlungen; § 4. Aufnahme in die GbR: Der Aufnahmebewerber hat sich beim Vorstand zu melden. Mitglied des Clubs kann jeder werden, der den Aufnahmekriterien entspricht. § 5. Mitgliedschaft: Die GbR besteht aus ordentlichen, unterstützenden und Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind jene, welche aktiv am Clubgeschehen mitarbeiten und einen Clubbeitrag leisten. Unterstützende Mitglieder sind jene, welche der GbR eine Spende überweisen. Ehrenmitglieder sind jene, welche durch Spenden oder durch ihre Tätigkeit Hervorragendes leisten. Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung. § 6. Verwaltung des Vereines: Die Verwaltung der GbR wird besorgt durch: a) den Vorstand; § 7. Vorstand: Derselbe besteht aus Mitgliedern, welche von der Generalversammlung aus den Vereinsmitgliedern gewählt werden. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Obmann, den Schriftführer, den Kassier und den Kassenprüfer. § 8. Obliegenheiten und Geschäftsordnung des Vorstandes: Dem Vorstand obliegt: a) die Verwaltung des Vermögens; b) die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen; § 9. Auflösung der GbR: Das vorhandene Vermögen wird im Falle der freiwilligen Auflösung zu einem wohltätigen Zwecke verwendet, welchen die Generalversammlung bestimmt.
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